Satzung
Heimatverein für den Alt-Landkreis Vilsbiburg e. V.
S A T Z U N G
Beschlossen in der Mitgliederversammlung
am 20. März 2018
Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet.
Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in den männlichen und weiblichen Formen entsprechend.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Heimatverein für den Alt-Landkreis Vilsbiburg e. V.”. Er hat seinen Sitz in Vilsbiburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, die natürlich und geschichtlich gewordene Eigenart der Heimat zu schützen und zu pflegen, die Allgemeinheit über Inhalt und Wert der Heimatkultur zu unterrichten und zur lebendigen Weiterentwicklung des Erbes anzuregen.
2. Zum Arbeitsgebiet des Vereins gehört insbesondere:
2.1 Die Sammlungen des Heimatmuseums Vilsbiburg – Kröninger Hafnermuseum zu erhalten, auszubauen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2.2 Veröffentlichung von Publikationen zu Sonderausstellungen und anderen das Heimatmuseum betreffenden Themen sowie den Ergebnissen von Feldforschungen.
2.3 Erforschung der Vor- und Frühgeschichte.
2.4 Erforschung der Heimatgeschichte und des Brauchtums (Sammlung aller diesbezüglichen Gegenstände, Urkunden, Schriften und Literatur).
2.5 Erforschung der Stadt- und Familiengeschichte Vilsbiburgs und Erarbeitung einer Häuserchronik.
2.6 Pflege und Schutz der Bau- und Kunstdenkmäler in der Stadt und im früheren Landkreis Vilsbiburg.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen ist der von der Stadt Vilsbiburg bestellte hauptamtliche Museumsleiter.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen (Geldwerte und museale Gegenstände soweit nicht im Besitz der Benedikt-Auer-Stiftung oder anderweitiger Leihgeber) der Stadt Vilsbiburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
2. Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, das Heimatmuseum während der üblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zu besichtigen und dessen Bücherei nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu benützen, Anträge zu stellen und sich bei Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
3. Wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1 mit dem Tod des Mitgliedes,
1.2 durch freiwilligen Austritt,
1.3 durch Streichung von der Mitgliederliste,
1.4 durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Beitrag für das angefangene Kalenderjahr ist jedoch noch zu entrichten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Juristische Personen zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, der über dem natürlicher Personen liegen kann.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1.1 der Vorstand
1.2 der Beirat.
1.3 die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Der von der Stadt Vilsbiburg bestellte hauptamtliche Museumsleiter gehört darüber hinaus dem Vorstand als Mitglied an. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000,– EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu erteilt ist.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
1.2 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
1.3 Erstellung des Jahresberichts,
1.4 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr. Er ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat zulässig.
§ 9
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft Sitzungen von Vorstand und Beirat sowie Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
2. Der Schriftführer besorgt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, fertigt Niederschriften über die Sitzungen von Vorstand und Beirat sowie die Mitgliederversammlungen und führt die Mitgliederkartei.
3. Der Kassenverwalter besorgt sämtliche Geldgeschäfte des Vereins und führt darüber Buch. Alle Einnahmen und Ausgaben hat er durch Belege nachzuweisen.
4. Die Kassenführung ist jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei Personen prüfen zu lassen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und nicht Mitglied des Vorstandes oder Beirates sind. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und im Rahmen des Jahresberichts der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Der Museumsleiter verwaltet den Besitz des Heimatmuseums und führt drüber Buch.
§ 10
Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen, die dann ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode wählt.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12
Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein.
3. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, kann der Beirat bis nur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen, die dann ein neues Beiratsmitglied für die restliche Amtsperiode wählt.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und unterbreitet diese dem Vorstand.
5. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.000 EURO beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
6. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
7. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
8. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
9. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Die Beschlüsse des Beirats sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
2.2 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder von Vorstand und Beirat,
2.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
2.5 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
2.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitgliedern dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht ergangen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Eine Änderung der Satzung (ausgenommen Tatbestände des § 2, Abs. 1 und 2) kann nur von einem Zehntel der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur von der Hälfte der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:
8.1 Ort und Zeit der Versammlung,
8.2 Person des Versammlungsleiters,
8.3 Zahl der erschienen Mitglieder,
8.4 Tagesordnung,
8.5 Art und Ergebnisse der Abstimmungen.
8.6 Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
§ 16
Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
1. Anträge auf Änderung der Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden; dies gilt nicht für Themen des § 13, Abs. 2 Nr. 2.2 bis 2.6. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder oder mehr als der Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 – 16 entsprechend.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von drei Viertel der Vereinsmitglieder.
2. Sind bei der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, weniger als drei Viertel der Vereinsmitglieder erschienen, so ist, falls der Auflösungsantrag nicht zurückgenommen wird, innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Auf die Erleichterung der Beschlussfassung ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Sofern die jeweilige Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wickeln der Vorsitzende und sein Stellvertreter als gemeinsam Vertretungsberechtigte die Auflösung ab.
4. Die Verwendung des nach Auflösung des Vereins verbliebenen Vermögens ist in § 2 geregelt.